Die Frage nach der Anordnungskompetenz hinsichtlich erzieherischer Ma�nahmen und danach, wer die Kosten f�r die Durchf�hrung dieser Ma�nahmen zu tragen hat, ziehen sich wie ein roter Faden durch das Verh�ltnis von Justiz und Jugendhilfe. Die Einf�hrung des � 36a Abs. 1 S. 1 2. HS VIII hat die alten Diskussionen neu entfacht: Auf den ersten Blick stellt diese Vorschrift eine reine Kostentragungsregelung dar � jedoch ist mit ihr die Frage verbunden, ob der Jugendrichter nicht nur dem Jugendlichen die Teilnahme an einer erzieherischen Ma�nahme auferlegen, sondern auch die Jugendhilfe zur Durchf�hrung dieser Ma�nahme verpflichten kann. Mit der Anordnungskompetenz eng verkn�pft sind auch verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere ob Spruchrichterprivileg und richterliche Unabh�ngigkeit gewahrt werden. Diese Arbeit analysiert die Vorschrift und den ihr zugrunde liegenden Streit um Kostentragung und Anordnungskompetenz in jugendhilfe-, jugendstraf- sowie verfassungsrechtlicher Hinsicht.